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   LSG Niedersachsen-Bremen, 09.12.2015 - L 3 KA 139/11 WA   

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https://dejure.org/2015,103245
LSG Niedersachsen-Bremen, 09.12.2015 - L 3 KA 139/11 WA (https://dejure.org/2015,103245)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 09.12.2015 - L 3 KA 139/11 WA (https://dejure.org/2015,103245)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 09. Dezember 2015 - L 3 KA 139/11 WA (https://dejure.org/2015,103245)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 16.05.2001 - B 6 KA 53/00 R

    Vertragsarzt - Voraussetzungen für die Erweiterung eines qualifikationsabhängigen

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 09.12.2015 - L 3 KA 139/11
    In einem mit dem Kläger am 24. September 2003 vor dem Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen geschlossenen Vergleich verpflichtete sich die beklagte Kassenärztliche Vereinigung (KÄV), den Widerspruch des Klägers gegen einen Bescheid vom 12. März 2001 (Gegenstand: Erweiterung des Praxisbudgets gemäß Kapitel A Abschnitt I Teil B Nr. 4.3 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) für vertragsärztliche Leistungen ab dem Quartal III/1997) unter Beachtung der in dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16. Mai 2001 (Az: B 6 KA 53/00 R) dargelegten Rechtsauffassung neu zu bescheiden.

    Darin hat sich die Beklagte verpflichtet, den entsprechenden Antrag des Klägers nochmals - und zwar unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Urteil vom 16. Mai 2001 (Az: B 6 KA 53/00 R) - rechtsmittelfähig zu bescheiden.

    Diese Regelung - auf die sich der Kläger hier stützt - begründet nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein subjektives Recht des beantragenden Vertragsarztes auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über eine aus Versorgungsgesichtspunkten zu gewährende Budgeterweiterung und dient der Vermeidung von Härten, die mit der Einführung der Praxis- und Zusatzbudgets verbunden sein können (vgl zu alledem BSG, Urteil vom 16. Mai 2001 - B 6 KA 53/00 R - juris mwN).

    aa) In dem vor dem LSG Niedersachen-Bremen vereinbarten Überprüfungsvergleich hat sich die Beklagte bereit erklärt, bei der erneuten Entscheidung über die vom Kläger beantragte Erweiterung seines Praxisbudgets in den Quartalen III/1997 bis II/2003 die Rechtsprechung des BSG vom 16. Mai 2001 (Az: B 6 KA 53/00 R) zu beachten.

    Nach diesem Urteil gelten als Indizien für die Notwendigkeit, das Budget eines Arztes zur Sicherstellung eines besonderen Versorgungsbedarfs zu erweitern, ein gegenüber dem Durchschnitt der Fachgruppe in einem bestimmten Bereich signifikant erhöhter Anteil der im Budget enthaltenen Leistungen am Gesamtpunktzahlvolumen in der Vergangenheit sowie eine im Leistungsangebot bzw in der Behandlungsausrichtung der jeweiligen Praxis tatsächlich zum Ausdruck kommende Spezialisierung (vgl hierzu BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 31).

    Unabhängig davon ist in der Rechtsprechung des BSG geklärt, dass die dauerhafte Festschreibung einer bestimmten Behandlungsausrichtung bzw Praxisstruktur mit den Grundanliegen für die Einführung der Praxisbudgets (Stabilisierung des Punktwerts; bessere Kalkulierbarkeit des vertragsärztlichen Honorars) nicht vereinbar ist und der im EBM vorgegebene mehrstufige Aufbau von allgemeinem Praxisbudget, qualifikationsgebundenen und/oder bedarfsabhängigen Zusatzbudgets, budgetfreien Leistungen und dem Anspruch auf eine Erweiterung einzelner Budgets eine Auslegung der EBM-Bestimmungen in dem Sinne ausschließt, dass jedem Arzt die bestehende Ausrichtung seiner bisherigen Behandlungstätigkeit ohne Honorareinbuße garantiert werden muss (vgl hierzu BSG, Urteil vom 15. Mai 2001 - B 6 KA 53/00 R - juris mwN).

  • BSG, 22.03.2006 - B 6 KA 80/04 R

    Vertragsärztliche Versorgung - keine Erweiterung des Praxisbudgets für einen

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 09.12.2015 - L 3 KA 139/11
    Derartige Allgemeinleistungen sind regelmäßig schon dem Grunde nach nicht geeignet, einen durch die Erweiterung des Praxisbudgets sicherzustellenden besonderen Versorgungsbedarf abzubilden (vgl zu Beratungs- und Gesprächsleistungen im Zusammenhang mit den Praxisbudgets BSG, Urteil vom 22. März 2006 - B 6 KA 80/04 R - juris mwN).

    Hintergrund ist, dass der unbestimmte Rechtsbegriff des "besonderen Versorgungsbedarfs" eine im Leistungsangebot der jeweiligen Praxis tatsächlich zum Ausdruck kommende Spezialisierung und eine von der Typik der jeweiligen Arztgruppe abweichende Praxisausrichtung voraussetzt (vgl hierzu BSG, Urteil vom 22. März 2006 - B 6 KA 80/04 R - juris mwN).

  • BSG, 28.10.2015 - B 6 KA 42/14 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Zuschlag zur augenärztlichen Grundpauschale -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 09.12.2015 - L 3 KA 139/11
    Denn die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich vorliegend darauf, ob der Selbstverwaltungsträger (hier: die KÄV) bei seiner Auswahlentscheidung die Grenzen des vom Gesetz gewährten Ermessensspielraums eingehalten hat (vgl hierzu BSG, Urteil vom 15. Juli 2015 - B 6 KA 42/14 R - juris mwN).
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